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SKG 2007 6

definitive Rechtsöffnung

Graubünden · 2007-01-25 · Deutsch GR
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 ersuchte die Gesuchstellerin das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20602398 für die Forderung nebst Zinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten sowie Umtriebsentschädigung. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Rechnungsverfügung Nr. 40.0000168/2006 (im Folgenden: Rechnung) vom 16. Mai 2006 über den Gesamtbetrag von Fr. 7’695.00 eingereicht.

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung).

E. 4 Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 19. Januar 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden. Er brachte

3 vor, dass die Höhe der gestellten Rechnung der Gemeinde A. zwar nicht bemängelt werde; jedoch seien von seiner Seite Anschlussgebühren an die Gemeinde A. be- zahlt worden. Aufgrund der heutigen Situation werde er die Überbauung nicht fort- führen, weshalb ihm der gesamte einbezahlte Betrag oder zumindest Teile davon zurückzuerstatten sei bzw. seien. Die Gemeinde A. habe im Schreiben vom 11. De- zember 2006 eine diesbezügliche Stellungnahme in Aussicht gestellt. Jedoch sei bis heute weder eine schriftliche noch eine mündliche Antwort eingegangen. In der Folge habe er die Gemeinde A. betrieben. Daraufhin habe diese Rechtsvorschlag ohne Vermerk erhoben.

E. 5 Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Voll- ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Offensichtlich unbegründete Beschwerden weist der Kantonsgerichtspräsi- dent ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO).

E. 6 Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin- dung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der ange- fochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestim- mungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegen- stand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wir- kung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden.

E. 7 Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung unter zwei Voraussetzungen gewährt. Die Forderung muss einerseits auf einem gericht- lichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, soweit

4 das kantonale Recht dies vorsieht. Gemäss Art. 27 Ziff. 3 GVV zum SchKG sind Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden anderer Kantone über öf- fentlich-rechtliche Ansprüche gemäss interkantonalem Übereinkommen gerichtli- chen Urteilen gleichgestellt. Im Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (im Folgenden: Kon- kordat; BR 220.310), dem alle Kantone angehören, verpflichten sich diese zur Leis- tung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beru- henden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistungen zugunsten des Kantons oder der Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 des Konkordates). Die Rechtshilfe wird gemäss Art. 1 Abs. 2 des Konkordates im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung gewährt.

E. 8 a) Gemäss Art. 3 des Konkordates setzt die Vollstreckbarkeit von interkan- tonalen Verfügungen voraus, dass dem Betriebenen das rechtliche Gehör gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, zur Überprüfung des Sachverhaltes eine Einsprache oder ein Rechtsmittel einzulegen (lit. a) sowie, dass die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (lit. b). Weiter muss laut Art. 4 des Kon- kordates die Vollstreckbarkeit nachgewiesen werden. Die Rechnung über den Ge- samtbetrag von Fr. 7'695.00 war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Gegen die Rechnung wurde von Seiten des Beschwerdeführers kein Rechtmittel eingelegt, mithin ist diese in Rechtskraft erwachsen und der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat somit dieser rechtskräftigen Rechnung zu Recht die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zuerkannt. Durch Einreichung der Rechnung bei der Vorin- stanz und zufolge der Bestätigung der Finanzverwaltung Sargans ist auch die Voll- streckbarkeit nachgewiesen. Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrechnung in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegenforderung muss diesfalls ebenfalls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehaltlose Aner- kennung der Gegenpartei belegt sein, das heisst, die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen. Mit anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann (Staehelin/Bauer/Stae-

5 helin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 – 87, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 81; PKG 1990 Nr. 31). b) Vorliegend macht der Beschwerdeführer die Verrechnungseinrede geltend. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2006 lässt sich keine Willenserklärung erkennen, wonach sie anerkennen würde, die Rückerstattung der bezahlten Anschlussbeiträge vorzunehmen, was jedoch unab- dingbare Voraussetzung für eine Schuldanerkennung seitens der Beschwerdegeg- nerin gewesen wäre. Vielmehr wollte die Beschwerdegegnerin noch verschiedene Abklärungen tätigen und zur Forderung des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Das Schreiben vom 11. Dezember 2006 stellt in keiner Weise eine Schuldanerken- nung dar. Diesbezüglich bleibt festzustellen und es ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass mit der im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer ein- gereichten Urkunde keineswegs eine Tilgung durch Verrechnung bewiesen wird, da diese Urkunde keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt. Weitere Einreden gemäss Art. 6 des Konkordates bringt der Beschwerdefüh- rer nicht vor; im Gegenteil bestreitet er die Höhe der Rechnung der Gemeinde A. nicht. Die Betreibungskosten werden bei der Fortsetzung der Betreibung von Ge- setzes wegen berücksichtigt. Bezüglich der im vorliegenden Verfahren in Frage ste- henden Betreibungs- und Mahngebühren ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Da die Mahngebühren dem Beschwerdeführer nicht in einer Verfü- gung auferlegt worden sind, gegen welche er sich zur Wehr setzen konnte, kann für die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 20.00 keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Betreibung Nr. 20602398 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 7'695.00 nebst Zins zu 4 % seit 16. Juni 2006 definitive Rechtöffnung zu erteilen ist. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

E. 9 Es werden keine Kosten erhoben.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 6 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Trüssel —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 8. Ja- nuar 2007, mitgeteilt am 9. Januar 2007, in Sachen der P o l i t i s c h e n G e - m e i n d e A ., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

2 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20602398 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 14. November 2006, zugestellt am 27. November 2006, wurde X. für den Betrag von Fr. 7'695.00 nebst Zins zu 4 % seit 16. Juni 2006 sowie Fr. 20.00 für Mahngebühren betrieben. Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.00 veranschlagt. Dagegen erhob der Betriebene am 7. Dezember 2006 Rechtsvor- schlag ohne Vermerk. 2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 ersuchte die Gesuchstellerin das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20602398 für die Forderung nebst Zinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten sowie Umtriebsentschädigung. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Rechnungsverfügung Nr. 40.0000168/2006 (im Folgenden: Rechnung) vom 16. Mai 2006 über den Gesamtbetrag von Fr. 7’695.00 eingereicht. 3. Daraufhin wurde dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Stellung- nahme eingeräumt und die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 8. Ja- nuar 2007 angesetzt. Am 8. Januar 2007 reichte der Gesuchsgegner seine schrift- liche Stellungnahme ein, in welcher er die kostenfällige Abweisung des Gesuchs beantragte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er der Gemeinde A. Anschlussgebühren in der Höhe von Fr. 326'800.00 für die Überbauung „B.“ be- zahlt habe. Da er jedoch die Überbauung nicht selber vornehmen werde, seien ihm die bereits bezahlten Anschlussgebühren zurückzuerstatten. Die Gemeinde sei die- ser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, weshalb er veranlasst worden sei, sie zu betreiben. Mit Entscheid vom 8. Januar 2007, mitgeteilt am 9. Januar 2007, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. 20602398 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 7'695.00 nebst Zins zu 4 % seit 16. Juni 2006 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 250.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstel- lerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Um- triebe mit Fr. 50.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ 4. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 19. Januar 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden. Er brachte

3 vor, dass die Höhe der gestellten Rechnung der Gemeinde A. zwar nicht bemängelt werde; jedoch seien von seiner Seite Anschlussgebühren an die Gemeinde A. be- zahlt worden. Aufgrund der heutigen Situation werde er die Überbauung nicht fort- führen, weshalb ihm der gesamte einbezahlte Betrag oder zumindest Teile davon zurückzuerstatten sei bzw. seien. Die Gemeinde A. habe im Schreiben vom 11. De- zember 2006 eine diesbezügliche Stellungnahme in Aussicht gestellt. Jedoch sei bis heute weder eine schriftliche noch eine mündliche Antwort eingegangen. In der Folge habe er die Gemeinde A. betrieben. Daraufhin habe diese Rechtsvorschlag ohne Vermerk erhoben. 5. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Voll- ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Ent- scheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Offensichtlich unbegründete Beschwerden weist der Kantonsgerichtspräsi- dent ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). 6. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbin- dung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der ange- fochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestim- mungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegen- stand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wir- kung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand einer Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden. 7. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung unter zwei Voraussetzungen gewährt. Die Forderung muss einerseits auf einem gericht- lichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, soweit

4 das kantonale Recht dies vorsieht. Gemäss Art. 27 Ziff. 3 GVV zum SchKG sind Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden anderer Kantone über öf- fentlich-rechtliche Ansprüche gemäss interkantonalem Übereinkommen gerichtli- chen Urteilen gleichgestellt. Im Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (im Folgenden: Kon- kordat; BR 220.310), dem alle Kantone angehören, verpflichten sich diese zur Leis- tung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beru- henden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistungen zugunsten des Kantons oder der Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 des Konkordates). Die Rechtshilfe wird gemäss Art. 1 Abs. 2 des Konkordates im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung gewährt.

8. a) Gemäss Art. 3 des Konkordates setzt die Vollstreckbarkeit von interkan- tonalen Verfügungen voraus, dass dem Betriebenen das rechtliche Gehör gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, zur Überprüfung des Sachverhaltes eine Einsprache oder ein Rechtsmittel einzulegen (lit. a) sowie, dass die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (lit. b). Weiter muss laut Art. 4 des Kon- kordates die Vollstreckbarkeit nachgewiesen werden. Die Rechnung über den Ge- samtbetrag von Fr. 7'695.00 war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Gegen die Rechnung wurde von Seiten des Beschwerdeführers kein Rechtmittel eingelegt, mithin ist diese in Rechtskraft erwachsen und der Bezirksgerichtspräsident Imboden hat somit dieser rechtskräftigen Rechnung zu Recht die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zuerkannt. Durch Einreichung der Rechnung bei der Vorin- stanz und zufolge der Bestätigung der Finanzverwaltung Sargans ist auch die Voll- streckbarkeit nachgewiesen. Es ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass der Verfügung getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt auch die Verrechnung in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegenforderung muss diesfalls ebenfalls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehaltlose Aner- kennung der Gegenpartei belegt sein, das heisst, die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen. Mit anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann (Staehelin/Bauer/Stae-

5 helin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 – 87, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 81; PKG 1990 Nr. 31). b) Vorliegend macht der Beschwerdeführer die Verrechnungseinrede geltend. Aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2006 lässt sich keine Willenserklärung erkennen, wonach sie anerkennen würde, die Rückerstattung der bezahlten Anschlussbeiträge vorzunehmen, was jedoch unab- dingbare Voraussetzung für eine Schuldanerkennung seitens der Beschwerdegeg- nerin gewesen wäre. Vielmehr wollte die Beschwerdegegnerin noch verschiedene Abklärungen tätigen und zur Forderung des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Das Schreiben vom 11. Dezember 2006 stellt in keiner Weise eine Schuldanerken- nung dar. Diesbezüglich bleibt festzustellen und es ist der Vorinstanz darin zuzu- stimmen, dass mit der im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer ein- gereichten Urkunde keineswegs eine Tilgung durch Verrechnung bewiesen wird, da diese Urkunde keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt. Weitere Einreden gemäss Art. 6 des Konkordates bringt der Beschwerdefüh- rer nicht vor; im Gegenteil bestreitet er die Höhe der Rechnung der Gemeinde A. nicht. Die Betreibungskosten werden bei der Fortsetzung der Betreibung von Ge- setzes wegen berücksichtigt. Bezüglich der im vorliegenden Verfahren in Frage ste- henden Betreibungs- und Mahngebühren ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Da die Mahngebühren dem Beschwerdeführer nicht in einer Verfü- gung auferlegt worden sind, gegen welche er sich zur Wehr setzen konnte, kann für die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 20.00 keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Betreibung Nr. 20602398 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 7'695.00 nebst Zins zu 4 % seit 16. Juni 2006 definitive Rechtöffnung zu erteilen ist. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 9. Es werden keine Kosten erhoben.

6 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: